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Erhöhter Facharbeiterlohn für „Fassader“

 
 

Der erhöhte Facharbeiterlohn für Fassadenarbeiten nach dem  Zusatzkollektivvertrag (Spezialisten) Wien hängt nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer über eine Lehrabschlussprüfung als Maurer verfügt, sondern ob er als Facharbeiter für diese Arbeiten aufgenommen wurde oder diese Facharbeitertätigkeit tatsächlich verrichtet hat.

Der Kläger hat in Ungarn eine Maurerlehre absolviert und war 9 Jahr in Österreich bei verschiedenen Firmen als Maurer und Fassader beschäftigt. 2013 war er ca einen Monat als „Fassader“ bei einer Baufirma tätig, über deren Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.  Der Kläger begehrt als Insolvenzentgelt für die Zeit seiner Beschäftigung nicht nur den Facharbeiterlohn als Maurer, sondern den erhöhten Lohn nach dem Zusatzkollektivvertrag für Spezialisten (Wien) für Fassadenarbeiten. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass ihm dieser nicht zusteht, da er über keinen in Österreich anerkannten Lehrabschluss verfügt.

Die Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof stellt über Revision des Klägers das Ersturteil wieder her. Nach dem Wortlaut sehe der Zusatzkollektivvertrag den höheren Lohn nur für „Maurer“ vor, was als Hinweis darauf gesehen werden könnte, dass ein Lehrabschluss vorausgesetzt wird. Betrachte man die Regelung jedoch im systematischen Gesamtzusammenhang mit dem Rahmenkollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, sei auch der Zusatzkollektivvertrag so zu verstehen, dass, wer als Facharbeiter aufgenommen wurde oder wer die entsprechende Facharbeitertätigkeit verrichtet, auch die entsprechende Entlohnung erhalten soll.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erhoehter-facharbeiterlohn-fuer-fassader/)

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