Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Rechtsmittelfristen im Abschöpfungsverfahren

 
 

Die Frist für einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens  beginnt bereits mit deren Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Wird die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auflage von Ergänzungszahlungen ausgesetzt, ist auch die Höhe des Ergänzungsbetrags öffentlich bekanntzumachen.

Die Schuldnerin erreichte während des siebenjährigen Abschöpfungsverfahrens nur eine Quote von unter 1 % der angemeldeten Forderungen.

Das Erstgericht wies die alternativ gestellten Anträge der Schuldnerin auf sofortige Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter Erteilung der Restschuldbefreiung nach Billigkeit bzw auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens ab. Dem dritten Antrag der Schuldnerin, nämlich Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter Auflage von Ergänzungszahlungen und Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 2 IO für drei Jahre, gab das Erstgericht statt, wobei es den noch an die Gläubiger zu zahlenden Betrag mit 4.200 EUR festlegte. Nur der erste Teil des Spruchs, aber nicht die Höhe der Ergänzungszahlung, wurde in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Schuldnerin, der innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung an ihren Anwalt, aber mehr als 14 Tage nach Bekanntmachung in der Insolvenzdatei eingebracht worden war, als verspätet zurück.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin auf.

Ein Beschluss nach § 213 Abs 2 IO über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auflage von Ergänzungszahlungen ist nach § 213 Abs 6 IO öffentlich bekanntzumachen. Die mit der Veröffentlichung verbundene Zustellwirkung tritt aber nur ein, wenn der gesamte Spruch, einschließlich der Entscheidung über das Ausmaß der Ergänzungszahlung, veröffentlicht wurde, was im Anlassfall unterblieben ist. Der Rekurs war daher als rechtzeitig zu behandeln.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 19:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsmittelfristen-im-abschoepfungsverfahren/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710