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Verkehrsunfall und Diversion

 
 

Eine Kollision mit einem Fußgänger auf einem Schutzweg bedeutet nicht notwendigerweise ein schweres Verschulden des Fahrzeuglenkers.

In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht beantragte der Bezirksanwalt die Bestrafung eines Fahrzeuglenkers wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, weil dieser die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, deshalb den die Fahrbahn von links nach rechts am Schutzweg überquerenden Fußgänger niedergestoßen und dem Genannten dabei eine leichte Körperverletzung zugefügt habe.

Das Bezirksgericht sah bei dem geständigen Beschuldigten, der vorbrachte, er habe eine Handbewegung des in der Fahrbahnmitte stehenden Fußgängers im Sinne eines „Fahr weiter!“ gedeutet, die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens für gegeben an und stellte das Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße durch den Beschuldigten gemäß §§ 90b und 90c Abs 5 StPO ein.

Das Landesgericht gab der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht auf, das Strafverfahren fortzusetzen. Das Beschwerdegericht ging dabei „jedenfalls von einem schweren Verschulden des Beschuldigten aus“, welches sich „aus der Art der Missachtung“ des § 9 Abs 2 StVO ergebe. Weiters erachtete das Beschwerdegericht eine Bestrafung des Beschuldigten auch aus generalpräventiven Gründen für erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in Stattgebung einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde festgestellt, dass dieser Beschluss des Landesgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Er führte hiezu aus:

Die Prüfung der Diversionsvoraussetzung der „nicht schweren Schuld“ ist auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (mit einer Strafobergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe) kommt demnach die Annahme einer die diversionelle Erledigung hindernden „schweren Schuld“ überhaupt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Wenngleich § 9 Abs 2 StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg zweifellos erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt, kann in dem vom Beschwerdegericht erwogenen Sorgfaltsdefizit des beschuldigten Fahrzeuglenkers ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß oder ein krasser Aufmerksamkeitsfehler nicht schon deshalb gesehen werden, weil sich der Verkehrsunfall auf einem Schutzweg ereignete.

Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen, weil gerade die für einen Verdächtigen spürbare Reaktion – wie vorliegend die Zahlung einer nicht unerheblichen Geldbuße – der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 23:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkehrsunfall-und-diversion-2/)

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