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Mandatschutzklausel zugunsten eines Betriebsratsmitglieds

 
 

Die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer in Entgeltfragen gehört zum Kernbereich der Vertretungsaufgaben des Betriebsrats, der deshalb auch berechtigt ist, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Mandatschutzklausel erstreckt sich auch auf die Weiterleitung solcher Unterlagen, wenn die objektive Überschreitung der Befugnisse entschuldbar ist.

Der Beklagte hat als Betriebsratsmitglied etwa 100 bei der Klägerin beschäftigte Personen im Zusammenhang mit Fragen der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entlohnung beraten bzw zu ihren Gunsten bei der Klägerin interveniert. Für eine Arbeitnehmerin übermittelte er nach zahlreichen erfolglosen Gesprächen dem für die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz an diese Arbeitnehmerin zuständigen Mitarbeiter der Arbeiterkammer Listen, die umfangreiche (auch persönliche) Daten von Arbeitnehmern der Klägerin enthielten und mit denen die behauptete Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin belegt werden sollte. Er war der Meinung, dass dieser Mitarbeiter der Arbeiterkammer die Listen nur als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Rechtsschutz an die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis zur Klägerin benötigen und verwenden werde.

Die klagende Arbeitgeberin begehrte die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung des beklagten Betriebsratsmitglieds. Der Beklagte habe dem Datenschutzgesetz unterliegende Informationen weitergegeben.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vorgangsweise des Beklagten den Tatbestand des Geheimnisverrats im Sinn des § 122 Abs 1 Z 4 erster Fall ArbVG verwirklicht, ist die von der Klägerin begehrte Zustimmung zur Entlassung des beklagten Betriebsratsmitglieds nicht zu erteilen, weil unter den hier gegebenen Umständen die Mandatschutzklausel des § 120 Abs 1 letzter Satz ArbVG zum Tragen kommt.

Die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer in Entgeltfragen gehört zum Kernbereich der Vertretungsaufgaben des Betriebsrats, der deshalb auch gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ArbVG berechtigt ist, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Versuche des Beklagten, die Arbeitnehmerin bei der Geltendmachung einer (jedenfalls von ihm angenommenen) Ungleichbehandlung zu unterstützen, sind daher grundsätzlich von seinem Mandat erfasst.

Dass das Betriebsratsmitglied objektiv seine Kompetenzen und Befugnisse überschritten hat, steht der Anwendung der Mandatschutzklausel dann nicht entgegen, wenn das Betriebsratsmitglied der Meinung sein konnte, dass es im Rahmen seines Mandats tätig wurde. Dies ist hier zu bejahen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Arbeitnehmerin mittlerweile den Betrieb verlassen hatte, zumal es um die Fortsetzung der schon während des Arbeitsverhältnisses begonnenen Vertretung ging, die nach wie vor Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betraf. Die Handlungsweise des Beklagten ist daher zumindest als entschuldbar im Sinn des § 120 Abs 1 letzter Satz ArbVG zu werten.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 09:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/mandatschutzklausel-zugunsten-eines-betriebsratsmitglieds/)

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