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Grenzen der gekürzten Urteilsausfertigung

 
 

Die Voraussetzungen des § 270 Abs 4 StPO müssen ungeteilt vorliegen.                                         .

Für ein verkündetes Urteil gibt es auch nur eine Ausfertigung.

Nur wenn die Voraussetzungen des § 270 Abs 4 StPO für alle von dem einen Urteil umfassten Angeklagten zutreffen, darf das Urteil gekürzt ausgefertigt werden. Wenn nicht, hat das nach § 270 Abs 2 StPO ausgefertigte Urteil auch die Angeklagten zu enthalten, für die isoliert betrachtet eine gekürzte Ausfertigung zulässig wäre.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/grenzen-der-gekuerzten-urteilsausfertigung/)

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