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Verschlechternde Versetzung und Diskriminierung

 
 

Ideeller Schadenersatz wegen einer diskriminierenden Versetzung nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

Die Klägerin war als Schichtarbeiterin im Wechselschichtbetrieb bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte verfügt über zwei Produktionswerke. Die Klägerin teilte nach der Geburt ihres Kindes während der Karenz mit, dass sie eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit gemäß § 15p MSchG in Anspruch nehme. Die Parteien schlossen ‑ über Antrag der Beklagten auf gütliche Einigung ‑ beim Arbeits‑ und Sozialgericht einen Vergleich, wonach die Klägerin nur mehr in der Vormittagsschicht tätig sein sollte. Als die Klägerin aus der Karenz zurückkehrte, wurde sie von der Beklagten in deren burgenländisches Werk versetzt, wobei der Betriebsrat sich weder für noch gegen die Versetzung der Klägerin aussprach. Infolge der Versetzung muss die Klägerin, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, nunmehr deutlich längere Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder erhöhte Kosten bei Gebrauch eines Pkw in Kauf nehmen.

Die Klägerin bekämpft ihre Versetzung und begehrt ideellen Schadenersatz, weil die Versetzung diskriminierend sei, denn sie sei nur deshalb erfolgt sei, weil die Klägerin eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Beendigung ihrer Karenz geltend machte.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Die Versetzung war als verschlechternd anzusehen, sodass sie zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte, die aber hier nicht vorlag. Die Beklagte hat den Betriebsrat auch nicht auf Zustimmung zur Versetzung geklagt. Die Versetzung stellt eine mittelbare Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Z 6 GlBG dar. Die Beklagte kann den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass ihre Arbeitsorganisation mittelbar diskriminierend sei, weil sie besonders Frauen benachteilige, betriebliche Erfordernisse nicht entgegenhalten, weil sie ein ihr dafür offenstehendes Verfahren auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten gemäß § 15k Abs 3 iVm § 15p MSchG gar nicht angestrengt hat.

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ogh.gv.at | 27.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verschlechternde-versetzung-und-diskriminierung/)

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