Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

In anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit?

 
 

Die allgemeine Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist an durch die österreichische Rechtsordnung geschützten Werten zu messen.

Im Geschworenenprozess über die Tötung seiner Ehefrau und deren Schwester kritisierte der in Serbien aufgewachsene Täter, dem ein „erziehungsbedingtes südländisches Machogehabe“ sowie „hegemoniale Männlichkeit“ bescheinigt wurde, die Unterlassung einer Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB).

Der Oberste Gerichtshof entgegnete ua, dass Totschlag nur in Betracht käme, wenn eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit trotz aller Fremdheit noch als sittlich verständlich beurteilt werden könnte. Bei der Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines individualisierenden objektiv‑normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die österreichische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 21:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/in-anderen-sittenvorstellungen-wurzelnde-affektanfaelligkeit/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710