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Unleistbare Besuchsbegleitung

 
 

Der Einwand der kontaktberechtigten Mutter, dass sie sich die Kosten der Besuchsbegleitung nicht leisten könne, kann unter Umständen (und nach der gebotenen Interessensabwägung) auch dazu führen, dass ihr ein unbegleitetes Kontaktrecht einzuräumen ist.

Zwischen der Mutter und ihrer elfjährigen Tochter besteht seit August 2016 kein Kontakt mehr. Das Kind lebt mit seinem älteren Bruder beim allein obsorgeberechtigten Vater.

Die Mutter beantragt, ihr ein unbegleitetes Kontaktrecht einzuräumen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei es ihr nicht möglich, begleitete Besuchskontakte wahrzunehmen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf unbegleitete Kontakte ab und sprach aus, dass der Mutter einmal im Monat ein begleitetes Kontaktrecht für zwei Stunden zukomme. Im Anlassfall entsprächen unbegleitete Kontakte nicht dem Kindeswohl, wobei das Erstgericht auf den letzten Kontakt im Jahr 2016 verwies.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Durch die Besuchsbegleitung könnten die verhärteten Fronten zwischen Mutter und Kind aufgeweicht werden. Damit könne vermieden werden, dass die Minderjährige im Fall unbegleiteter Kontakte zu ihrer Mutter einem ungeregelten Geschehensablauf mit negativem Ausgang ausgesetzt wäre.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Außerstreitsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück:

Eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) kann angeordnet werden, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes verlangt. Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Kind. Es sind jedoch auch Fallkonstellationen denkbar, in denen eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Für eine laufende Kontaktrechtsausübung kann Besuchsbegleitung aber nur angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Kindes gelegen ist.

In der hier vorliegenden Konstellation kann durch die Anordnung einer Besuchsbegleitung das Wohl der Minderjährigen in unterschiedlicher Weise betroffen sein. Zum einen könnte es das Wohl des Kindes verlangen, die Minderjährige durch die Begleitung vor den Nachteilen eines unbegleiteten Kontakts zu schützen. Zum anderen könnte die Besuchsbegleitung dem Kindeswohl aber auch abträglich sein, nämlich dann, wenn wegen des (behaupteten) finanziellen Unvermögens der Mutter überhaupt keine Kontakte mehr stattfinden und das Kind damit keine nähere Beziehung zu seiner Mutter aufbauen kann, entspricht doch ein regelmäßiger Kontakt in aller Regel dem Kindeswohl.

Um dieses Spannungsfeld aufzulösen, müssen die potentiellen Vor- und Nachteile der Anordnung einer Besuchsbegleitung gegeneinander abgewogen werden. Wenn ein Kontaktrecht ohne Besuchsbegleitung dem Kindeswohl besser entspricht als das gänzliche Unterbleiben des Kontakts, ist schon im Interesse des Kindes von einer obligatorischen Besuchsbegleitung abzusehen. Ist hingegen das Unterbleiben des persönlichen Kontakts aus der Sicht des Kindes günstiger als eine unbegleitete Kontaktrechtsausübung, so hat das Gericht die Ausübung des Kontaktrechts von einer Besuchsbegleitung abhängig zu machen. Für diese Abwägung reichen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht aus. Der Einwand der Mutter, dass sie sich die Kosten der Besuchsbegleitung nicht leisten könne, muss noch geprüft werden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unleistbare-besuchsbegleitung/)

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