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Keine Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes auf das dem österreichischen Recht unterliegende Arbeitsverhältnis

 
 

Das deutsche Mindestlohngesetz ist auf das zwischen dem österreichischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsverhältnis auch nicht hinsichtlich jener Zeiten anwendbar, in denen der Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland tätig ist.

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber mit Sitz in Salzburg als Mietwagenfahrer beschäftigt. Im Zuge seiner Arbeitsleistung war er auch in Deutschland tätig, wenn er Kunden von Salzburg zum Flughafen München und retour chauffierte. Für die Zeiten seiner Arbeitsverrichtung in Deutschland begehrte der Kläger die Differenz zwischen der Entlohnung nach dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG), also 8,50 EUR je Zeitstunde, und dem tatsächlich von der Beklagten bezahlten kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn von 6,98 EUR.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis findet grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht Anwendung, weil die Arbeitsvertragsparteien keine andere Rechtswahl vorgenommen haben, der Kläger seine Dienste jeweils von Österreich aus antrat und auch dort beendete und sein Arbeitseinsatz in Deutschland nur vorübergehend war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das deutsche Mindestlohngesetz als sogenannte „Eingriffsnorm“ anzusehen ist, weil es auch für österreichische Arbeitsverhältnisse Geltung beansprucht, ist es auf das konkrete im Anlassfall zu beurteilende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Ausländischen Eingriffsnormen ist nämlich vom Gericht nur dann „Wirkung zu verleihen“, wenn dies Art und Zweck der Normen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden, gebieten. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Berücksichtigt man, dass der Kläger nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Sonderzahlungen erhält, so beträgt der Unterschied zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn in Österreich und dem deutschen Mindeststundenlohn nach dem MiLoG lediglich 0,36 EUR pro Arbeitsstunde. Stellt man nun die eher geringeren Auswirkungen für den Kläger, der gar nicht behauptet, von den deutschen Lebenshaltungskosten besonders betroffen zu sein oder am deutschen Sozialversicherungssystem teilzunehmen, den gravierenden Melde- und Dokumentationspflichten der Beklagten nach dem MiLoG bei gelegentlichen Fahrten des Klägers nach München gegenüber, dann ist im vorliegenden Fall die Wirkungsverleihung nicht zwingend geboten.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-anwendung-des-deutschen-mindestlohngesetzes-auf-das-dem-oesterreichischen-recht-unterliegende-arbeitsverhaeltnis/)

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