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Wie werden die bei Wohnungsmiete für einen Lagezuschlag maßgeblichen Umstände „in Schriftform“ bekanntgegeben?

 
 

Mit der bei Besichtigung der Wohnung durch den Makler erfolgten Übergabe eines Exposés, in dem auf die den Lagezuschlag rechtfertigenden Umstände hinweisen wird, ist die für diese Bekanntgabe vorgeschriebene Schriftform gewahrt.

Nach der maßgeblichen Rechtslage ist ein Lagezuschlag nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche und dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände „in Schriftform“ ausdrücklich bekannt gegeben wurden. Im Anlassfall war strittig, ob diese Schriftform dadurch gewahrt ist, dass die maßgeblichen Umstände (gute Wohnlage, sehr gute Infrastruktur) in einem im Zug der Wohnungsbesichtigung von dem mit der Vermittlung beauftragten Makler übergebenen Exposé genannt waren.

Der Oberste Gerichtshof bejahte diese Frage:

Der Zweck der Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit darüber zu informieren, warum die Wohnung eine überdurchschnittliche Lage hat, und ihm damit die Überprüfung der Berechtigung eines Lagezuschlags zu ermöglichen. Diesem Informationszweck wird auch ohne Unterschriftlichkeit und durch ein vom Makler übergebenes Schriftstück ausreichend entsprochen.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 04:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wie-werden-die-bei-wohnungsmiete-fuer-einen-lagezuschlag-massgeblichen-umstaende-in-schriftform-bekanntgegeben/)

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