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Zur Fahrordnung für Radfahrer in Einbahnstraßen

 
 

Ist für Radfahrer das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung gestattet, darf ein Radfahrstreifen nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden.

Der Unfall ereignete sich in Wien auf dem in der Nebenfahrbahn des Stubenrings zwischen dem Oskar-Kokoschka-Platz und dem Julius-Raab-Platz befindlichen Radfahrstreifen. Am Beginn dieser Nebenfahrbahn ist das Richtung Julius-Raab-Platz zeigende Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ mit dem Zusatz „ausgenommen Radfahrer“ angebracht. Der Beklagte fuhr auf dem – aus seiner Sicht – am rechten Fahrbahnrand liegenden 1,2 m breiten Radfahrstreifen gegen die Einbahnrichtung. Die Klägerin kam ihm auf dem Radfahrstreifen entgegen, nachdem sie eine Sperrlinie überfahren hatte. Im Zuge der Begegnung der beiden Radfahrer kam es zur Kollision. Beide stürzten und verletzten sich.

Die Vorinstanzen wiesen die auf Schadenersatz gerichtete Klage der Klägerin ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er stellte klar, dass Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad eine unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebrachte Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ ist. Ein in einer solchen Einbahnstraße angebrachter Radfahrstreifen dient nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. Demnach hatte der Beklagte den Radfahrstreifen zu Recht benützt, während ihn die Klägerin nicht benützen hätte dürfen. Nicht ausreichend geklärt hatten die Vorinstanzen aber die Frage, ob der Beklagte den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten vermeiden hätte können.

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 06:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-fahrordnung-fuer-radfahrer-in-einbahnstrassen/)

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