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Krankheitsbedingte Verhinderung am Besuch eines Fitnessstudios

 
 

Die in einem Vertrag von Kundinnen mit einem Fitnessstudio („Lifestyle Ladies“) enthaltene Klausel: „Benutzer können für die vier Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung, gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen […].“ ist zulässig.

Der Oberste Gerichtshof erachtete in einem Verbandsprozess die wiedergegebene Vertragsklausel nicht für intransparent, sondern für zulässig:

Die Klausel bedeutet selbst bei kundenfeindlichster Auslegung keine Benachteiligung für die Kundinnen. „Ruhendstellung“ impliziert für einen vertragstypischen Kunden, dass die davon erfasste Zeit aufwandsneutral ist. Das kann entweder dadurch erreicht werden, dass das Grundentgelt für den betroffenen Zeitraum nicht anfällt oder eine Verlängerung des Vertrags um den entsprechenden Zeitraum erfolgt. In beiden Fällen tritt ein Vorteil für die Konsumentinnen ein, weil ohne diese Bestimmung das Grundentgelt fällig wäre, es sei denn es lägen Gründe von solchem Gewicht vor, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Durch diese Klausel wird auch nicht suggeriert, dass eine außerordentliche Vertragsauflösung ausgeschlossen wäre, weil schon der Sprachgebrauch nahelegt, dass der Unterschied zwischen Kündigung und Ruhendstellung auch einem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist. Der Zeitraum von vier Wochen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Erfassung von kürzeren Zeiten die Studiobetreiberin in Anbetracht der den Verträgen grundsätzlich zugrundeliegenden monatlichen Abrechnungsweise und der notwendigen Trainingsplanungen unangemessen belasten würde.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 01:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/krankheitsbedingte-verhinderung-am-besuch-eines-fitnessstudios/)

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