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Strafneubemessung in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

 
 

Kumulative Anwendung der Strafrahmenbestimmungen nach § 39 und nach § 39a StGB.                                          .

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 2021 wurde der Angeklagte des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde. Zu Recht wies sie in ihrer Sanktionsrüge auf eine Nichtigkeit des Strafausspruchs gemäß § 281 Z 11 erster Fall StPO hin. Das Erstgericht hatte bei der Sanktionsfindung ausgehend von der Strafdrohung des § 87 Abs 1 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zwar (zutreffend) einen wegen Rückfalls nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe angenommen, allerdings die die Strafuntergrenze zwingend erhöhende Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB unbeachtet gelassen.

Danach kommt es zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn der Täter – wie hier – die Tat unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe (im funktionalen Sinn) begeht, wobei an die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, gemäß § 39a Abs 2 Z 4 StGB die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe tritt.

Da der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verbrechen unter Einsatz eines Brotmessers mit einer Klingenlänge von 32 cm begangen hatte, liegen die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB vor.

Dieser Fehler bei der Sanktionsfindung führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Neubemessung der Strafe durch den Obersten Gerichtshof in einem öffentlichen Gerichtstag.

Link zum RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/strafneubemessung-in-stattgebung-einer-nichtigkeitsbeschwerde-der-staatsanwaltschaft/)

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