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Vereinbarung zwischen Wiener Linien und Inkassobüro soll Schwarzfahrer nicht entlasten

 
 

Die Rechtsansicht, dass der Hinweis eines Inkassobüros auf die Klagbarkeit von Betreibungskosten auch dann nicht irreführend ist, wenn der Gläubiger dem Inkassobüro in keinem Fall den Aufwand für die Betreibung ersetzen muss, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Das beklagte Inkassobüro treibt Forderungen der Wiener Linien gegenüber „Schwarzfahrern“ ein. Im Auftragsverhältnis zu den Wiener Linien verrechnet die beklagte Partei keine Inkassospesen. Ihre Dienstleistungen werden dahin abgegolten, dass ihr exklusiv die Möglichkeit eingeräumt wird, im Zusammenhang mit der Einmahnung offener Schulden „auf eigenes wirtschaftliches Risiko einen Ertrag zu erwirtschaften.“

Der klagende Verein für Konsumenteninformation stützte sein Unterlassungsbegehren unter anderem auf den Hinweis im Inkassoschreiben der beklagten Partei, wonach die vom Schuldner verursachten Spesen unabhängig von der ursprünglichen Forderung gerichtlich geltend gemacht werden könnten. Das sei deshalb irreführend iSd § 2 UWG, weil die Geltendmachung von Inkassospesen als Schadenersatz voraussetze, dass der Schaden tatsächlich beim Gläubiger eingetreten sei. Das treffe aber nicht zu, weil die Wiener Linien gegenüber der beklagten Partei nicht zum Ersatz der Betreibungskosten verpflichtet seien.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Ob der allgemein gehaltene Hinweis auf die Klagbarkeit der Inkassospesen zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die im angefochtenen Berufungsurteil vertretene Rechtsansicht, dass der von der beklagten Partei gegenüber den Wiener Linien abgegebene Honorarverzicht nicht deren Schuldner (also die Schwarzfahrer) vom Ersatz der durch sie verschuldeten Mehrkosten befreien soll, entspricht im Ergebnis den von der gefestigten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur bloßen Schadensverlagerung. Demnach ist vom Schädiger ein Schaden auch dann zu ersetzen, wenn der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung tragen muss.

Nach der Judikatur soll nämlich die Tatsache, dass der Schaden auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten. Die von den Vorinstanzen zum jedenfalls nicht unlauteren Vertrag zwischen dem beklagten Inkassounternehmen und den Wiener Linien vorgenommene Vertragsauslegung dahin, dass die Schwarzfahrer nicht von der Zahlungspflicht bezüglich der von ihnen schuldhaft verursachten Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen befreit werden sollen, ist daher jedenfalls vertretbar.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vereinbarung-zwischen-wiener-linien-und-inkassobuero-soll-schwarzfahrer-nicht-entlasten/)

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