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Das Prinzip der „Spürbarkeit“ im Wettbewerb gilt auch in Fällen sittenwidrigen Rechtsbruchs

 
 

Beide Streitteile sind Betreiber nahegelegener Einkaufszentren. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, gesetzliche Vorschriften und Auflagen der Gewerbe- und Baubehörde beim Ausbau ihres Einkaufszentrums missachtet und sich so einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft zu haben. Sie beanstandet Ausführungsmängel wie die irrtümliche Belassung des Schildes „Außer Betrieb“ bei der Brandschutzmeldeanlage, die nachträgliche Entfernung eines zunächst angebrachten Warnschilds bei der Garageneinfahrt, den nicht durchgehend angebrachten Handlauf und einen zunächst fehlenden Spindelabschluss der Fluchtstiege und die fehlende Beleuchtung des Fluchtwegs beim Notausgang. Keiner dieser Ausführungsmängel hindert den Weiterbetrieb des Einkaufszentrums.

Das Erstgericht wies den auf ein Betriebsverbot gerichteten Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge: Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Wettbewerb, wenn er geeignet ist, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen; dieses Prinzip der „Spürbarkeit“ gilt auch in Fällen, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. Das gesetzwidrige Handeln muss daher auch in diesen Fällen geeignet sein, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. Dies ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – die beanstandeten Verstöße Ausführungsmängel betreffen, die den Betrieb des Einkaufszentrums weder hindern noch einen Einfluss auf Angebot, Kundenfrequenz oder Nachfrage haben.

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ogh.gv.at | 27.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-prinzip-der-spuerbarkeit-im-wettbewerb-gilt-auch-in-faellen-sittenwidrigen-rechtsbruchs/)

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