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Exekution bei EU-Sanktionen gegen Syrien

 
 

Der Verpflichtete kann mit Oppositionsklage (§ 35 EO) geltend machen, dass eine Exekutionsführung im Widerspruch zu EU-Sanktionen gegen Syrien steht.

Der Kläger ist nach einem vollstreckbaren Urteil verpflichtet, der beklagten Gesellschaft 25.689,13 EUR sA zu zahlen. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der Beklagten als betreibende Partei die Exekution gegen den Kläger als verpflichtete Partei bewilligt.

Mit seiner als Impugnationsklage bezeichneten Klage begehrt der Kläger das Urteil, dass die Exekution unzulässig sei. Er macht dabei das Zahlungsverbot nach Art 14 Syrien-Sanktionen VO geltend. Eine bestimmte Person, die nach Titelschaffung in die Sanktionenliste aufgenommen worden sei, sei der wirtschaftliche Eigentümer der Beklagten. Die Gattin und der Sohn dieser Person würden die Anteile der Alleingesellschafterin der Beklagten „als Strohmänner“ treuhändig für diese Person halten. Die Exekution würde dazu führen, dass der Beklagten und damit mittelbar der Person wirtschaftliche Ressourcen (nämlich Pfandrechte und exekutive Zahlungen) zukommen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass ein „eingefrorenes“ Konto der Beklagten bestehe. Nach Art 19 Syrien-Sanktionen VO sei eine rechtskonforme Zahlung zu Gunsten der Beklagten auf das eingefrorene Konto möglich. Das Erstgericht prüfte nicht, ob die Person wirtschaftlicher Eigentümer der Beklagten ist.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zum wirtschaftlichen Einfluss der Person auf. Es ging davon aus, dass kein eingefrorenes Konto vorliege, das den Ansprüchen des Art 19 Syrien-Sanktionen VO gerecht werde.

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos. Der Senat stellte zunächst klar, dass das Verbot einer titelgemäß gedeckten Zahlung an einen Gläubiger während der Zeit aufrechter Sanktionen notwendigerweise zur Hemmung der mit der Schuld des Verpflichteten korrespondierenden Forderung führt. Nach richtiger Auffassung hält der Kläger mit seiner Klage dem Anspruch der hier beklagten Partei damit Einwendungen nach § 35 EO (Oppositionsklage) entgegen, die auf den Anspruch hemmenden Tatsachen beruhen (= Aufnahme der Person in die Sanktionenliste), die erst nach Schaffung des dem Exekutionsverfahrens zugrundeliegenden Titels entstanden sind.

Im Übrigen verneinte die Entscheidung den Ausnahmetatbestand des Art 19 Syrien-Sanktionen VO. Demnach liegt kein eingefrorenes Konto iSd Syrien-Sanktionen VO vor. Das setzt eine unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union oder einen Rechtsakt nach § 2 Abs 1 Sanktionengesetz (Anordnung einer Maßnahme durch die Österreichische Nationalbank) voraus. Beides ist hier nicht gegeben. Die Aufnahme der Person in die Sanktionenliste der Syrien-Sanktionen VO ist keine unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union gegenüber der beklagten Gesellschaft und kann daher nicht zum (automatischen) Einfrieren ihrer Konten führen. Vielmehr setzt das Einfrieren von Konten der Beklagten eine weitere, durch die Syrien-Sanktionen VO gedeckte Maßnahme voraus. Der bloße Umstand, dass eines der Konten der Beklagten wegen einer mittlerweile gelöschten Eintragung im Firmenbuch bei einer bestimmten Bank noch gesperrt ist, kann den Tatbestand des Art 19 Syrien Sanktionen VO nicht erfüllen. Die aufrechte Sperre beruht allein auf dem Ermessen der Bank und kann daher eine Ausnahme vom Zahlungsverbot nicht rechtfertigen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/exekution-bei-eu-sanktionen-gegen-syrien/)

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