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Zur örtlichen Zuständigkeit im Strafverfahren: § 36 Abs 3 StPO nur bei Erfolgsdelikten

 
 

Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgsdelikt.                                       .

Der Oberste Gerichtshof hat einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Landesgerichten in einem Verfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung § 107 Abs 1 StGB (Begehung im Internet über einen Nachrichtendienst) dahingehend entschieden, dass die in § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei diesem Vergehen nicht in Betracht kommt.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-oertlichen-zustaendigkeit-im-strafverfahren-%c2%a7-36-abs-3-stpo-nur-bei-erfolgsdelikten/)

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