Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klausel-RL

 
 

Fragen zur Auslegung des Unionsrechts bei der Prüfung eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs eines Unternehmers gegen einen Verbraucher.

Die klagende Gesellschaft betreibt ein Einrichtungsstudio und bietet unter anderem auch Einbauküchen zum Verkauf an. Der Beklagte ist Pensionist und erwarb im Zuge einer Baumesse in Ried im Innkreis auf dem Messestand der Klägerin von dieser eine Einbauküche um den Preis von 10.924,70 EUR. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrunde, wonach der Unternehmer bei einem unberechtigten Rücktritt des Vertrags durch den Verbraucher berechtigt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der Beklagte trat vom Kaufvertrag zurück, weil er jenes Haus nicht erwerben konnte, für das die Küche bestimmt war. Bei Erfüllung des Kaufvertrags wäre der Klägerin ein Gewinn von insgesamt 5.270,60 EUR verblieben. Im Verfahren blieb zuletzt unstrittig, dass der Beklagte zu Unrecht vom Vertrag zurückgetreten ist.

Ohne sich auf die Klausel zu stützen, begehrt der Kläger 5.270,60 EUR als vertraglichen Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB.

Das Berufungsgericht gab der Klage zur Gänze statt und ließ die Revision zur Frage zu, ob ein Unternehmer die Verdrängung des dispositiven Rechts im Sinne der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27. Jänner 2021, C-229/19 und C-289/19) dadurch vermeiden könne, dass er es unterlässt, sich gegenüber dem Verbraucher auf die unwirksame Klausel zu berufen.

Der Oberste Gerichtshof nahm die Revision zum Anlass, ein Ersuchen auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen. Er ging unter Bedachtnahme auf nationale Vorjudikatur davon aus, dass die pauschale Festlegung eines Schadenersatzanspruchs von 20 % wegen der unangemessenen Höhe gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (und damit missbräuchlich iSd Art 6 Abs 1 Klausel-RL) ist.

Der Senat ersuchte den EuGH ua um Klärung, ob die Anwendung von dispositivem nationalen Recht auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Verbraucher nicht auf eine missbräuchliche Klausel, sondern auf dispositives Recht stützt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorabentscheidungsersuchen-an-den-gerichtshof-der-europaeischen-union-zur-klausel-rl/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710