Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Schmerzengeld

 
 

Keine eklatante Fehlbemessung eines Schmerzengelds in Höhe von 170.000 EUR (Teilbemessung) bei schwersten Verletzungen einer von einem Traktoranhänger überrollten Beifahrerin eines Motorrads.

Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin aufgrund der Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin am Motorrad ihres Ehemanns, welcher mit dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Traktor kollidierte, wobei die Klägerin vom Traktoranhänger überrollt wurde, im Rahmen einer Teilbemessung ein Schmerzengeld von 170.000 EUR zu.

Die Klägerin erlitt einen ausgedehnten Weichteilverlust vom Unterbauch bis zu den Oberschenkeln, zahlreiche Knochenbrüche insbesondere im Beckenbereich. Innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Unfall musste sich die Klägerin 22 Operationen unterziehen und sodann weiteren Operationen und Rehabilitationen. Ihr wurde ein künstlicher Darmausgang gelegt und Monate später wieder rückoperiert, sie hat im Unterleib entweder gar kein Gefühl oder starke Schmerzen. Trotz starker Medikamente gelingt es nicht, der Klägerin die Schmerzen zu nehmen. Sie ist mittlerweile von den Opiaten abhängig und leidet an einer reaktiven Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Er hielt fest, dass dem Berufungsgericht angesichts der schwersten Verletzungen der Klägerin und der von ihr bisher erduldeten Schmerzen eine völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung  fallende eklatante Fehlbemessung des Schmerzengelds, die zu einer Korrektur des Zuspruchs Anlass geben müsste, nicht unterlaufen ist. Die Zuerkennung höherer Beträge im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen ist aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung und der Rechtsprechung, wonach Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist, vertretbar.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 04:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schmerzengeld/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710