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Haftung des Pistenhalters für die Folgen eines tödlichen Schiunfalls

 
 

Der Pistenrand ist durch Schutzmaßnahmen zu sichern, wenn die Piste an einen bewaldeten Steilabhang heranführt und auch für den verantwortungsvollen Schifahrer ein zusätzliches Gefahrenmoment, wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve besteht.

Der Vater der Kläger fuhr mit Schiern auf einer ihm bekannten mittelschweren (roten) Piste in großen Carvingschwüngen mit 60 bis 65 km/h talwärts. Im Bereich der Einmündung in einen schmalen, flachen Schiweg beschreibt die Piste eine Linkskurve, deren Richtungsänderung mehr als 90° beträgt. In der Kurve besteht ein Quergefälle nach außen. Der talseitige Rand des Schiwegs, an den eine bewaldete Steilböschung mit 83 % Gefälle anschließt, war zum Unfallszeitpunkt durch Stangen und ein dazwischen gespanntes Absperrband „abgesichert“. Der Schifahrer verkantete in der Kurve und stürzte über den talseitigen Pistenrand hinaus. Er prallte gegen eine Baumgruppe, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt. Einige Jahre später ereignete sich an derselben Stelle ein weiterer tödlicher Unfall. Kurz danach stürzte wieder eine Schifahrerin über die Böschung hinab.

Die Kinder und die Witwe des Verunglückten begehren vom Pistenhalter Schadenersatz.

Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren dem Grunde nach mit 50 % als zu Recht bestehend. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof hielt die vom Gericht erster Instanz vorgenommene Verschuldensteilung für sachgerecht. In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung hielt er fest, dass sich die Verpflichtung des Pistenhalters, atypische Gefahren zu sichern, auch auf den Pistenrand erstreckt. Bei Schipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken und ähnliche Geländeformationen heranführen, sind wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Linkskurve samt bewaldetem Abhang für den Schifahrer aus ausreichender Entfernung erkennbar war, hätten infolge der zusätzlichen Gefahrenmomente (scharfe und „deutlich“ nach außen hängende Linkskurve; relative Steilheit des Geländes vor Einmündung in den Schiweg) Schutzmaßnahmen getroffen werde müssen, weil bei einem jederzeit möglichen Fahrfehler die Gefahr eines Absturzes mit drastischen Folgen bestand.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-pistenhalters-fuer-die-folgen-eines-toedlichen-schiunfalls/)

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