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Genesungsgeld und Taggeld in der Unfallversicherung

 
 

1. Die Wortfolge in dem das Genesungsgeld regelnden Art 13.1 AUVB 2012 „wenn ….eine stationäre Behandlung …. innerhalb von …. medizinisch notwendig wird“ versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer dahin, dass ein Spitalsaufenthalt innerhalb der genannten Frist tatsächlich stattfindet.

2. Für die Leistung von Taggeld ist Voraussetzung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes innerhalb von 15 Monaten gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird.

Nach der Bedingungslage des Unfallversicherungsvertrags erhält der Versicherungsnehmer Genesungsgeld, wenn durch den Unfall eine stationäre Behandlung in einem Spital innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls medizinisch notwendig wird und Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität, abgestuft nach dem Grad der Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit.

Der klagende Versicherungsnehmer erlitt infolge eines Sturzes einen „Freizeitunfall“ und verletzte sich im Bereich der rechten Schulter.

Er begehrte vom beklagten Versicherer Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag, unter anderem auch die Zahlung von Genesungsgeld und Taggeld aufgrund seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren insgesamt ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen weitgehend und hob sie hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von Taggeld auf.

Die Anspruchsvoraussetzung des Genesungsgeldes, „wenn ….eine stationäre Behandlung …. innerhalb von …. medizinisch notwendig wird“ versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer dahin, dass eine Spitalsaufenthalt, der durch den Unfall medizinisch notwendig wird, innerhalb des in der Bedingung genannten Zeitraums auch tatsächlich stattfindet. Liegt der Spitalsaufenthalt außerhalb der Frist, steht dem Versicherungsnehmer Genesungsgeld nicht zu.

Nach der Bedingungslage hat der Versicherer Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität zu zahlen, sofern die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Dauernde oder vorübergehende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Lebenszeit oder zeitlich begrenzt in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Voraussetzung für die Leistung von Taggeld (wie etwa auch für „Unfallkapital“) ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes innerhalb von 15 Monaten gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 14:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/genesungsgeld-und-taggeld-in-der-unfallversicherung/)

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