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Zuschlagen auch im Vollrausch keine „Gefahr des täglichen Lebens“

 
 

Haftpflichtversicherer muss nicht für Schadenersatzverpflichtungen eines Versicherungsnehmers aufkommen, der aktiv an einer schweren Körperverletzung beteiligt war.

Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den „Gefahren des täglichen Lebens“ ab. Der klagende Versicherungsnehmer wurde rechtskräftig wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (schwere Körperverletzung) im Zustand der vollen Berauschung verurteilt.

Er begehrt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Deckung der Schadenersatzansprüche, die ihn gegenüber der verletzten Frau treffen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Das Versetzen von zwei kräftigen Faustschlägen ins Gesicht einer Frau, mit der der Kläger eine verbale Auseinandersetzung hatte und die ebenfalls erheblich alkoholisiert war, mag sich der Kläger auch im Zustand der vollen Berauschung befunden haben, gehört nicht zur „Gefahr des täglichen Lebens“. Eine derartige Verhaltensweise zeigt – auch im Zustand voller Berauschung – ein einem Durchschnittsmenschen völlig fremdes, übermäßiges Gewaltpotential. Ein Durchschnittsmensch gerät – auch wenn er erheblich alkoholisiert ist – nicht in die Situation, dass er als aktiv Beteiligter eine schwere Körperverletzung begeht.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zuschlagen-auch-im-vollrausch-keine-gefahr-des-taeglichen-lebens/)

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