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Bestandschutz bei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz

 
 

Unterscheidung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung von den Voraussetzungen für das Wirksamwerden des besonderen Bestandschutzes.

Die Dienstnehmerin hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren, wenn ua das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dieser Dienstnehmerin beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.

Damit unterscheidet das Mutterschutzgesetz ganz klar zwischen den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, zu denen ein ununterbrochenes Dienstverhältnis von drei Jahren zählt, und den Voraussetzungen für das Wirksamwerden des besonderen Bestandschutzes, die das Erfordernis eines drei Jahre dauernden Dienstverhältnisses nicht enthält. Der Bestandschutz tritt daher schon mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung ein, frühestens vier Monate vor deren Antritt und nicht vor der Geburt des Kindes.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.04.2024, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bestandschutz-bei-teilzeitbeschaeftigung-nach-dem-mutterschutzgesetz/)

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