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Zur „Anspannung“ eines studierenden Unterhaltspflichtigen

 
 

Wer bei Entstehen seiner Unterhaltspflicht bereits studiert, muss sich nicht auf das hypothetisch von ihm erzielbare Erwerbseinkommen „anspannen“ lassen, solange er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Scheitert er aber in diesem Studium (hier: Exmatrikulation aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung), darf er nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten ein zweites Studium beginnen.

Ein im Frühjahr 2011 geborenes Kind begehrt von seinem studierenden, einkommens- und vermögenslosen Vater die Leistung von Unterhalt auf Basis des von diesem hypothetisch – unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes – monatlich erzielbaren Einkommens.

Der Vater wendete ein, er verfolge sein derzeitiges, nach Scheitern im ersten Studium aufgenommenes zweites Studium zielstrebig und erfolgreich, sodass eine Anspannung ausscheide.

Die Vorinstanzen verneinten eine Anspannung des Vaters, weil dieser die Umstände, die zum Scheitern seines ersten Studiums geführt hätten, nachvollziehbar dargelegt und in seinem zweiten Studium, in dem er  bisher einen Notendurchschnitt von 2,8 erreicht habe und das er voraussichtlich Ende 2018 abschließen werde, bereits erhebliche Fortschritte erzielt habe.

Der Oberste Gerichtshof hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Er stellte klar, dass ein Unterhaltspflichtiger, der bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, zwar grundsätzlich bis zu dessen Abschluss nicht anzuspannen ist, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert, dass sich aber ein pflichtbewusster Vater spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem er in diesem Studium endgültig scheiterte  [hier: im Herbst 2014] jedenfalls unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hätte, statt nach einer knapp einjährigen Pause ein neues Universitätsstudium zu beginnen.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 06:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-anspannung-eines-studierenden-unterhaltspflichtigen/)

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