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Kein allgemeiner Einwendungsausschluss beim Wechsel

 
 

Die Vereinbarung eines Ausschlusses von Einwendungen aus dem Grundgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts auch für den Fall, dass sie sich in einem Wechselverfahren als Wechselschuldner und Wechselgläubiger gegenüberstehen, ist aufgrund der Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Das klagende Bankinstitut gewährte der Beklagten zwei Kredite. Zur Besicherung unterfertigte die Beklagte (u.a.) einen Blankowechsel. Die Wechselwidmungserklärung enthält folgende Bestimmung: „Es stehen uns  (…) keine wie immer gearteten Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu.“ Nach Fälligstellung der Kredite vervollständigte die Klägerin den Wechsel und brachte einen Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags ein. Gegen den vom Gericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag erhob die Beklagte fristgerecht Einwendungen. Inhaltlich wandte sie sich gegen die Berechtigung der Forderung aus dem Grundgeschäft. Die Klägerin berief sich auf den vereinbarten Ausschluss von Einwendungen.

Das Erstgericht bestätigte den Wechselzahlungsauftrag. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und hob das Ersturteil zur Prüfung der Einwendungen auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäfts ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Solange sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüberstehen, darf der Wechselschuldner dem Wechselgläubiger alles entgegen setzen, was er aus diesem Geschäft einwenden kann. Erst mit Weitergabe des Wechsels verlangt die Verkehrsfähigkeit des Wertpapiers den Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft. Eine Vereinbarung, wonach, auch dann, wenn sich die Parteien des Grundgeschäfts gegenüberstehen, Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen sein sollen, ist aufgrund der Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte im zweipersonalen Verhältnis nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 09:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-allgemeiner-einwendungsausschluss-beim-wechsel/)

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