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Zum Begriff des dauerhaften Datenträgers

 
 

Auch eine Website kann ein dauerhafter Datenträger im Sinn des Zahlungsdienstegesetzes sein. Das setzt aber voraus, dass die dort abrufbaren Daten für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer unverändert eingesehen werden können.

Der Kläger ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verein. Die Beklagte ist ein in Österreich tätiges Kreditunternehmen und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Diese enthalten auch Bestimmungen über die sogenannte Postbox. Diese ist ein elektronischer (ua über das Online-Banking abrufbarer) Briefkasten, in den Erklärungen und Informationen der Beklagten eingehen. Sämtliche Konto- und Depotinformationen sowie den Kunden betreffende Mitteilungen werden von der Beklagten in elektronischer Form in die vom Kunden aktivierte Postbox übermittelt. Mit der Nutzung der Postbox verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den postalischen Versand der hinterlegten Dokumente. Nachrichten, deren Empfang zu bestätigen ist, werden unmittelbar nach dem Online-Banking angezeigt. Der Kunde muss diese beim Einstieg in das Online-Banking bestätigen. Die Beklagte stellt dem Kunden die in der Postbox enthaltenen Dokumente für die Dauer von mindestens drei Jahren elektronisch zur Verfügung. Nach dem Ablauf dieser Frist kann das Kreditinstitut die betroffenen Dokumente entfernen. Der Kunde hat die gewünschten Dokumente rechtzeitig selbst zu archivieren. Die Beklagte weist in ihren Bedingungen auch ausdrücklich darauf hin, dass sich die Postbox nicht zur langfristigen Dokumentenaufbewahrung eignet.

Der Oberste Gerichtshof hatte ua auch über die Zulässigkeit der Bestimmungen über die Postbox zu entscheiden. Er bejahte in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 26 Abs 1 Z 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG).

Dazu führte er aus, dass diese Norm den Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen im Fall eines Rahmenvertrages in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Nach der maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 3 Z 23 ZaDiG ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Das ZaDiG setzt in § 26 Abs 1 Z 1  den Art 41 Abs 1 Zahlungsdienste-RL über Zahlungsdienste im Binnenmarkt um.

Die Entscheidung hielt fest, dass die Regelung über die Postbox den vom EuGH und vom EFTA-Gerichtshof zum dauerhaften Datenträger entwickelten Anforderungen nicht per se widerspricht. Allerdings widerspricht der Umstand, dass die Beklagte dem Kunden die in der Postbox enthaltenen Dokumente gesichert nur für drei Jahre zur Verfügung stellt und die Beklagte danach die Möglichkeit hat, die Dokumente ohne gesonderte Benachrichtigung zu entfernen, den entsprechenden Vorgaben an einen dauerhaften Datenträger. Es kommt nicht (allein) darauf an, ob der Kunde die Möglichkeit hat, die entsprechenden Inhalte der Website (vorsorglich) abzuspeichern. Der dauerhafte Datenträger muss vielmehr garantieren, dass der Kunde gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann. Die Website muss in diesem Zusammenhang selbst als Speichermedium qualifiziert werden, damit ein dauerhafter Datenträger vorliegt. Das Gesagte korrespondiert auch mit dem Erwägungsgrund 24 der Zahlungsdienste-RL, der von Websites als dauerhafte Datenträger spricht, „sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können“. Das bedeutet nicht, dass die Informationen auf der Website dem Zahlungsdienstnutzer ad infinitum zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie müssen nach Art 4 Nr 25 der Zahlungsdienste-RL aber „für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer“ unverändert eingesehen werden können, also so lange sie zur Wahrung der Interessen des Verbrauchers notwendig sind.

Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte die Informationen bereits nach drei Jahren (ohne weitere Verständigung des Kunden) löschen kann, ist – bei kundenfeindlichster Auslegung – nicht gewährleistet, dass der Verbraucher noch während des aufrechten Vertragsverhältnisses Zugriff auf die Daten hat. Das aufrechte Vertragsverhältnis umfasst nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls jenen Zeitraum, bei dem zur Wahrung der Interessen des Verbrauchers eine Einsicht notwendig sein kann. Aus diesem Grund ist die Postbox der Beklagten kein dauerhafter Datenträger.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-begriff-des-dauerhaften-datentraegers/)

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