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Korrektur verfehlter, jedoch unangefochten gebliebener Aussprüche eines Beschlusses zum Vorteil des Beschuldigten

 
 

Amtswegige Wahrnehmung im Beschwerdeverfahren unterscheidet sich von jener im Verfahren über die Urteilsanfechtung.

In einer Medienrechtssache wies das Landesgericht Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung und auf Urteilsveröffentlichung beschlussmäßig zurück und stellte das Verfahren ein, ohne gleichzeitig den Antragsteller – wie es nach § 390 Abs 1 StPO geboten gewesen wäre – zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Während die Antragsgegnerin die genannte Unterlassung unbekämpft ließ, erhob der Antragsteller ausschließlich gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde. Dieser gab das Oberlandesgericht nicht Folge, ergänzte aber aus deren Anlass den angefochtenen Beschluss um den Ausspruch, dass der Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen habe, und verpflichtete diesen auch zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Oberste Gerichthof erkannte aufgrund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, dass durch die erstinstanzliche Unterlassung  das Gesetz verletzt wurde, verwarf aber im Übrigen die Wahrungsbeschwerde, soweit diese die Unzulässigkeit der amtswegigen Wahrnehmung des Oberlandesgerichts behauptete.

Er zeigte dabei auf, dass sich die gesetzliche Regelung über die amtswegige Wahrnehmung im Beschwerdeverfahren (§ 89 Abs 2b StPO) von jener im Verfahren über die Urteilsanfechtung (§ 290 Abs 1 StPO) unterscheidet. Dies weist sich ua darin aus, dass amtswegige Wahrnehmung im Beschwerdeverfahren eine zulässige, also rechtzeitige und von einem Anfechtunglegitimierten eingebrachte Beschwerde voraussetzt, und dass (bei Vorliegen dieser Voraussetzung) eine Korrektur verfehlter, jedoch unangefochten gebliebener Aussprüche eines Beschlusses (wie hier des unterlassenen Kostenausspruchs) zum Vorteil des Beschuldigten (hier: des medienrechtlichen Antragsgegners) ohne Einschränkung auf materiellrechtliche Gesetzesverletzungen möglich ist.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/korrektur-verfehlter-jedoch-unangefochten-gebliebener-aussprueche-eines-beschlusses-zum-vorteil-des-beschuldigten/)

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