Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Einkauf anlässlich der Heimfahrt mit dem PKW

 
 

Der Unfall ereignete sich nicht auf dem direkten Weg, ohne dass objektive Gründe einen sachlichen Zusammenhang des Abwegs mit der versicherten Tätigkeit herstellten.

Im vorliegenden Fall musste der Kläger (seinen direkten Heimweg verlassend) nach rechts in einen Schrägparklatz einbiegen, aus dem Fahrzeug aussteigen und eine – wenn auch kurze – Strecke zu Fuß gehen, um in das Lebensmittelgeschäft zu gelangen. Der Unfall ereignete sich erst auf dem Rückweg, als der Kläger nach etwa fünf Minuten aus dem Geschäft kam, über den Parkplatz ging und unmittelbar vor dem PKW auf einer Eisplatte ausrutschte. Der fünf Minuten dauernde, ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers gelegene Einkauf von Lebensmitteln unterbrach die Heimfahrt mit dem PKW.

Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Ausgangs- und Endpunkt des Wegs ist somit der ständige Aufenthaltsort. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert.

Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt; Der Unfallversicherungsschutz ist daher zu verneinen, wenn sich der Unfall – wie hier – auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Verneinung des Versicherungsschutzes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unfallversicherungsschutz-bei-einem-einkauf-anlaesslich-der-heimfahrt-mit-dem-pkw/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710