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Zu den Grenzen gerichtlicher Strafbarkeit bei unbefugter Datenabfrage

 
 

Ein Finanzbeamter missbrauchte seine Befugnis zur Datenabfrage: Er suchte im elektronisch geführten Melderegister nach Adressen für Einladungen zu einer Hochzeit. Bei der Abfrage erhielt er allerdings jeweils den gesamten Datensatz der betroffenen Personen. Dieser ist – anders als die Adressen allein – Privaten nicht zugänglich.

Ein Schöffengericht sprach ihn des Missbrauchs der Amtsgewalt schuldig (§ 302 Abs 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer hohen Geldstrafe.

Dagegen wandte sich der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.

Das Höchstgericht zog eine klare Grenze zwischen gerichtlicher Strafbarkeit und bloß disziplinärerVerantwortlichkeit. Der mit 1. März 2012 eingerichtete Fachsenat, dem unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz „strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen“ zur Beurteilung im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden obliegen, hob das Urteil auf und
sprach den Angeklagten frei.

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung betont, muss bei der strafrechtlichen Beurteilung strikt zwischen Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz unterschieden werden.

Im gegebenen Fall bezog sich der Vorsatz des Angeklagten beim wissentlichen Missbrauch seiner Befugnis auf die Erlangung solcher Daten, die ohnedies allgemein zugänglich sind. Ein Vorsatz, andere an konkreten Rechten zu schädigen, war daher nicht gegeben. Damit fehlte es an einem Tatbestandsmerkmal, auf das es für die Abgrenzung gerichtlich strafbaren Handelns von bloß disziplinärem Verhalten ankommt.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zu-den-grenzen-gerichtlicher-strafbarkeit-bei-unbefugter-datenabfrage/)

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