Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Bonus-Malus-System in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung

 
 

Das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung vorgesehene Bonus-Malus-System mit vom Schadensverlauf abhängiger Prämieneinstufung (samt Selbstbeteiligungsklausel) ist rechtlich zulässig.

Der klagende Verein für Konsumenteninformation begehrte im Wesentlichen (als erstes Hauptbegehren), den beklagten Versicherer schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der im Klagebegehren wörtlich wiedergegebenen (oder auch einer sinngleichen) Klausel zu unterlassen. Die inkriminierte Klausel – Bonus-Malus-System mit vom Schadensverlauf abhängiger Prämieneinstufung (samt Selbstbeteiligungsklausel) – sei gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, verstoße gegen das Zweiseitigkeitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 leg cit und weise auch einen ungewöhnlichen Inhalt auf (§ 864a ABGB).

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und verneinten die geltend gemachten Beanstandungen.

Der OGH gab der Revision der klagenden Partei keine Folge. Die ausführlichen (das Urteil der zweiten Instanz bestätigenden) Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Auch wenn bei einer Verbandsklage die Auslegung von Klauseln grundsätzlich im „kundenfreundlichsten“ Sinn zu erfolgen hat, so liege doch kein Verstoß gegen die geltend gemachten Gesetzesstellen vor. Lediglich eine Klausel in der Kasko-Versicherungsprämie, die im Falle eines Kaskoschadens bloß eine Entgelts(Prämien)erhöhung, nicht aber eine Entgeltssenkung für den Fall künftiger Schadensfreiheit vorsehe, stünde hiermit in Widerspruch. Dass nach den konkreten AVB im Schadensfall eine Verschlechterung um drei Stufen erfolge, die bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung in den folgenden drei Jahren nur durch ein jährliches Vorrücken um eine Stufe wieder egalisiert werden könne, falle nicht ins Gewicht. Insgesamt sei die Klauselgestaltung (ausreichend) transparent.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bonus-malus-system-in-der-kraftfahrzeug-kaskoversicherung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710