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Prüfungsmaßstab beim Erneuerungsantrag

 
 

Verstärkter Senat: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.

Die Judikaturdivergenz zur Frage, ob die Verletzung eines nicht in der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle normierten (Grund-)Rechts Gegenstand von Verfahrenserneuerung sein kann, wurde damit bereinigt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pruefungsmassstab-beim-erneuerungsantrag/)

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