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Erneuerungsantrag und Art 35 Abs 1 MRK

 
 

Unzulässige Rechtsbehelfe hemmen nicht den Beginn der 6-Monats-Frist.                                                   .

Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK hemmen nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun.

Dies trifft lediglich auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen.

Andernfalls könnte die Frist des Art 35 Abs 1 MRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 21:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erneuerungsantrag-und-art-35-abs-1-mrk/)

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