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Wegfall einer Zusatzrente für Schwerversehrte

 
 

Der Kläger bezog von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für die Folgen von zwei von ihm erlittenen Arbeitsunfällen eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente. Weiters gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Folgen eines anderen Arbeitsunfalls eine Betriebsrente im Ausmaß von 30 % der Vollrente. Der Kläger erhielt daraufhin von der AUVA eine Zusatzrente zur Gesamtrente, weil bei ihm eine Schwerversehrtheit im Sinne des
§ 205 Abs 4 ASVG vorliege.

Nachdem dem Kläger in der Folge eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt worden war, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus, dass die von ihr gewährte Betriebsrente gemäß § 148i Abs 1 BSVG wegfalle und dem Kläger anstelle der weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung gebühre. Die AUVA sprach daraufhin den Wegfall der Zusatzrente aus, weil der Kläger nach dem Wegfall der Betriebsrente nicht mehr als Schwerversehrter anzusehen sei.

Das Begehren des Klägers auf Weitergewährung der Zusatzrente blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass die Eigenschaft als Schwerversehrter und die damit verbundene Gewährung einer Zusatzrente nach § 205a ASVG einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 % oder auf mehrere Versehrtenrenten, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, voraussetze. Gegen dieses Ergebnis bestehen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege.

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ogh.gv.at | 16.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wegfall-einer-zusatzrente-fuer-schwerversehrte/)

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