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Überwachung der Zukunft

 
 

Zur Auslegung von § 134 Z 4 StPO (§ 136 Abs 1 Z 3 StPO).                                       .

Nach § 137 Abs 3 zweiter Satz StPO dürfen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135 bis 136 StPO – mit Ausnahme der vom ersten Satz leg cit erfassten Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs 2b StPO – nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs 2 StPO auch vergangenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

Eine – wie hier – akustische Überwachung von Personen nach § 136 Abs 1 Z 3 StPO darf demnach gemäß § 137 Abs 3 zweiter Satz StPO – selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO – nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.

Die (optische und) akustische Überwachung iSd § 134 Z 4 StPO, die den Strafverfolgungsbehörden die Wahrnehmung und Aufzeichnung von nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmten Äußerungen einer Person mittels technischer Mittel zur Tonübertragung und -aufnahme ermöglichen soll, richtet sich stets auf ein künftiges Geschehen.

Eine gerichtliche Bewilligung einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer akustischen Überwachung für die Vergangenheit findet in § 137 Abs 3 zweiter Satz StPO keine Deckung.

Die dargestellte Gesetzeslage kann in der Praxis zur Notwendigkeit sehr rascher behördlicher Tätigkeit führen, umso mehr wenn (wie im Gegenstand) Ersuchen ausländischer Stellen vorliegen (wobei es auf die Zeitpunkte deren Akte nicht ankommt) – der sinnvolle Einsatz moderner Kommunikationsmittel erweist sich als unverzichtbar.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberwachung-der-zukunft/)

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