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Haftung eines Steuerberaters bei Überschreitung seiner Beratungsbefugnisse

 
 

Die Befugnis der umfassenden Parteienvertretung, wozu auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden etc gehört, ist grundsätzlich den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten.

Kurt M und dessen Sohn wollten das Gasthaus der Eltern des Klägers, der die Meisterprüfung als Fleischermeister abgelegt hatte und bis 1994 als Versicherungsangestellter arbeitete, pachten. Da sie jedoch nicht die von der Gewerbeordnung geforderten persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gastgewerbes hatten, wandten sie sich an den Kläger. Dieser erklärte sich bereit, gegen Bezahlung von monatlich S 2.000 als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu agieren. Intern vereinbarten die drei, dass der Kläger selbst keinerlei Arbeitsleistung zu erbringen habe, sondern nur seine „Konzession“ zur Verfügung stelle.

Der Beklagte betreibt eine Steuerberatungskanzlei. Bei ihm angestellt ist sein Sohn (ebenfalls geprüfter Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder), der den Gesellschaftsvertrag für die Gasthaus OEG entwarf. Anlässlich der diesbezüglichen Vorgespräche wurde zwar die „Haftungsproblematik“ besprochen und in den vom Kläger als persönlich haftender Gesellschafter unterfertigten Vertrag die Klausel aufgenommen, dass der Kläger „weder am Gewinn noch am Verlust noch an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist“. Tatsächlich hat sich der Kläger in der Folge niemals um den Geschäftsgang der OEG gekümmert. Nachdem diese den Gasthausbetrieb von der Mutter gepachtet und der Kläger jährlich S 20.000 erhalten hatte, verschlechterte sich die finanzielle Lage der OEG massiv. Über das Vermögen des (zweiten) Gesellschafters wurde der Privatkonkurs eröffnet und schließlich die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Daraufhin klagten Gesellschaftsgläubiger offene Forderungen von den beiden Gesellschaftern, darunter dem Kläger, ein, der die triste finanzielle Situation erst jetzt bemerkte. Letztlich musste der Kläger den Klagsbetrag von rund € 58.000 aufwenden, den er nunmehr mit Klage aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten als Vertragserrichter zurückfordert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Die Befugnis der umfassenden Parteienvertretung, wozu auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden etc gehört, ist grundsätzlich den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Zwar kommt den Steuerberatern (nach dem im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vertragsabschlusses in Geltung gestandenen § 33 Abs 2 lit c WTBO) die Berechtigung zu, die Beratung in Rechtsangelegenheiten vorzunehmen, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Mit der Fragestellung, auf welche Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis für den Betrieb eines Gasthauses zur Verfügung stellen könnte, steht die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages für eine OEG jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang; das Gesamtvertragswerk ist vielmehr allgemein rechtlicher Natur. Ein Wirtschaftstreuhänder kann wohl entsprechende Textteile eines Vertrages entwerfen und Formulierungen vorschlagen, aber die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch andere (allgemeine) rechtliche Regelungen trifft, gehört nicht zur Beratung im Sinne der zitierten Gesetzessstelle. Der Sohn des Beklagten, dessen Handeln diesem nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist, hat damit seine Befugnisse überschritten und damit schadenersatzpflichtig.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-steuerberaters-bei-ueberschreitung-seiner-beratungsbefugnisse/)

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