Inländische Gerichtsbarkeit beim Betrug.
Für die Erfolgsanknüpfung genügt der Eintritt eines (im Tatbestand geforderten) Zwischenerfolgs im Inland.
Eine von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, Folgendes klarzustellen:
Erfolgsanknüpfung nach (§ 62 StGB iVm) § 67 Abs 2 StGB wird nicht nur dadurch hergestellt, dass ein tatbestandsmäßiger Enderfolg (beim Betrug also: der Schaden) im Inland eintritt; vielmehr genügt dafür der Eintritt eines im Tatbestand geforderten Zwischenerfolgs im Inland. Trifft ein Betrugsopfer die (täuschungs- und irrtumsbedingte, selbst-)schädigende Vermögensverfügung in Österreich, begründet dies daher auch dann inländische Straferichtsbarkeit nach der angesprochenen Bestimmung, wenn der dadurch verursachte Betrugsschaden (zur Gänze) im Ausland eingetreten ist.