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Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob das auf eine Unterlassungsklage im Verbandsprozess anwendbare Recht nach der Rom I-VO oder der Rom II-VO zu bestimmen ist, wenn sich die Klage gegen ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet

 
 

Der Oberste Gerichtshof ersucht den EuGH um Klarstellung, ob im konkreten Fall die beanstandeten Klauseln nach österreichischem oder luxemburgischem Recht zu prüfen sind.

Die beklagte Partei ist die in Luxemburg ansässige europäische Niederlassung eines großen internationalen Versandhandelsunternehmens, das sich über seine deutschsprachige Website auch an in Österreich ansässige Verbraucher wendet und mit diesen im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge abschließt. Die vom klagenden Verband beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei umfassen auch eine Rechtswahlklausel, nach der luxemburgisches Recht zur Anwendung gelangen soll.

Das Erstgericht prüfte die Klauseln nach österreichischem Recht und hielt die Rechtswahlklausel für unwirksam. Das Berufungsgericht vertrat dagegen die Ansicht, dass zunächst die Prüfung der Rechtswahlklausel nach luxemburgischem Recht zu erfolgen habe. Sei sie zulässig, wären allenfalls  – je nach dem Ergebnis des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs – auch die übrigen Klauseln nach luxemburgischem Recht zu beurteilen.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung des anzuwendenden Rechts vor, wobei er betonte, dass er im Gegensatz zu den Vorinstanzen zur Anwendbarkeit der Rom II-VO auf die vorliegende Unterlassungsklage tendiert (Verbandsklage als außervertragliches Schuldverhältnis). Da die Klauseln auf den Abschluss eines Vertrags abzielen, erscheint aber auch eine Anwendung der Rom I-VO nicht ausgeschlossen.

Zur genauen Formulierung der einzelnen Fragen und zur Begründung des Ersuchens wird auf dessen Volltext verwiesen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorlage-an-den-eugh-zur-klaerung-der-frage-ob-das-auf-eine-unterlassungsklage-im-verbandsprozess-anwendbare-recht-nach-der-rom-i-vo-oder-der-rom-ii-vo-zu-bestimmen-ist-wenn-sich-die-klage-gegen-ein/)

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