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Klauseln in Geschäftsbedingungen einer Bank gesetzwidrig

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüfte aus Verbrauchersicht die Zulässigkeit einiger im Bankensektor gebräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Neun der zehnbeurteilten Klauseln sind gesetzwidrig. Eine Klausel ist zulässig.

Zentrale Aussagen sind, dass der Verbraucher nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Kontoauszüge verpflichtet ist. Nur wenn ihm ein Buchungsfehler auffällt, besteht seine unverzügliche Rügeobliegenheit.

Inlandsüberweisungen werden nach einer beanstandeten Bankbedingung nur anhand derBankleitzahl des Zahlungsempfängers und dessen Kontonummer durchgeführt. Weitergehende Angaben des Verbrauchers wie der Empfängername sind unbeachtlich, obwohl im Giroverkehr ausschließlich Zahlscheine verwendet werden, in denen auch der Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist. Nach der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs waren Banken verpflichtet, die Kontonummer und die Bezeichnung des Empfängers auf ihre Übereinstimmung zu überprüfen, um Fehlüberweisungen zu vermeiden. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage besteht diese Verpflichtung der Banken nicht mehr. Der Oberste Gerichtshof sprach nunmehr aus, dass die Durchführung der Überweisung allein auf Grundlage der Kontonummer und der Bankleitzahl des Zahlungsempfängers für den Einzahler nachteilig und überraschend ist, wenn er durch die Überweisungsvordrucke aufgefordert wird, den Namen des Empfängers anzugeben, dem keine Bedeutung zukommt. Die Bank muss den Zahler in diesem Fall auf den ungewöhnlichen Inhalt ihrer Klausel besonders hinweisen, ansonsten gilt sie nicht. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Bank zusätzlichen den Empfängernamen als Überweisungskriterium heranzieht.

Ein Überweisungsauftrag, der lediglich anhand dem international standardisierten Bank-Code der Empfängerbank (BIC) und der – so bezeichneten – „International Bank Account Number“ (IBAN) durchgeführt wird, ist nicht zu beanstanden. Die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer, sodass die Bank bei Schreibfehlern des Verbrauchers ihrer gesetzlich geforderten Plausibilitätskontrolle nachkommen kann. Dadurch kann eine nicht gewollte Überweisung verhindert werden.

Die Bank ist nicht verpflichtet, rund um die Uhr Zahlungsaufträge zu verarbeiten. Sie hat aber den Verbraucher genau zu informieren, bis wann sein Zahlungsauftrag bei ihr einlangen muss, damit sie ihn noch am selben Tag bearbeiten kann. Eine Bankklausel, die pauschal auf die „nach denfür die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten“ verweist, ist gesetzwidrig.

Für die Anpassung von Entgelten bei Girokonten aufgrund einer Preisgleitklauseln gilt, dass für jede Entgeltänderung der Bank die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist. Das sieht die österreichische Rechtslage in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben klar vor.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klauseln-in-geschaeftsbedingungen-einer-bank-gesetzwidrig/)

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