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Zur Haftung des strafrechtlich verurteilten GmbH-Geschäftsführers nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

 
 

Die in § 11 Abs 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) normierte Haftung eines strafrechtlich verurteilten Organs des insolventen Arbeitgebers gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds ist nicht davon abhängig, dass das Organ den dem Fonds entstandenen Schaden unmittelbar verursacht hat.

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit rechtskräftigem Strafurteil wurde er des Verbrechens des schweren Betrugs schuldig gesprochen, weil er eine dritte Gesellschaft durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der GmbH zur Überlassung von Arbeitskräften verleitete, wodurch die dritte Gesellschaft im Ausmaß von 95.184,74 EUR am Vermögen geschädigt wurde. Infolge der Insolvenz wurden an die Arbeitnehmer der GmbH  Insolvenz-Entgelte bzw Insolvenz-Ausfallsgelder im Ausmaß von 139.504 EUR bezahlt.

Der klagende Insolvenz-Entgelt-Fonds nimmt den Beklagten hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Forderungen von 139.504 EUR in Anspruch.

Vom Obersten Gerichtshof war die Haftung des Geschäftsführers nach § 11 Abs 3 Satz 3 IESG zu klären. Demnach ist der Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangen Forderungen auch auf das Vermögen des Organs des Arbeitgebers zu greifen, wenn das Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 IESG (zB) wegen schweren Betrugs nach § 147 StGB verurteilt worden ist. § 11 Abs 3 IESG normiert einen selbständigen Rückgriffsanspruch, der unabhängig von den Voraussetzungen für einen allgemeinen Schadenersatzanspruch zu prüfen ist. Durch die im „Zusammenhang mit der Insolvenz“ erfolgte Verurteilung ist der Rückgriffsanspruch des Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht davon abhängig, ob das Organ den konkreten Verdienstausfall der Arbeitnehmer, den Schaden des Insolvenz-Entgelt-Fonds oder die Insolvenz schuldhaft verursacht hat. Ein solcher Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn das zur strafrechtlichen Verurteilung führende Verhalten des Organs abstrakt geeignet war, die Insolvenz herbeizuführen oder den durch die Insolvenz ausgelösten Forderungsausfall des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vergrößern.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haftung-des-strafrechtlich-verurteilten-gmbh-geschaeftsfuehrers-nach-dem-insolvenz-entgeltsicherungsgesetz/)

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