Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter – Verfassungskonformität von Bestimmungen des § 1159 ABGB?

 
 

Der Oberste Gerichtshof beantragt beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Bestimmungen des ABGB wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz.

Der Oberste Gerichtshof hält die gesetzliche Regelungsermächtigung des § 1159 ABGB, wonach durch Kollektivvertrag für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden können, für verfassungswidrig.

Zum einen wird damit gegen das Legalitätsprinzip verstoßen, weil die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dieser Regelungsbefugnis wirksam wird, abhängig von der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe („Branche“, „Saisonbetriebe im Sinn des § 53 Abs 6 ArbVG“, „überwiegen“) sind. Für die Parteien des Arbeitsvertrags bleibt damit im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags zweifelhaft, ob und zu welchem Zeitpunkt für die Auflösung eines Arbeitsvertrags die gesetzlichen Regelungen oder jene eines (günstigeren?) Kollektivvertrags heranzuziehen sind.

Zum anderen ist mit dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung(en) darauf abzustellen, dass die gesetzliche Regelungsermächtigung nur gilt, wenn in der Branche „Saisonbetriebe“ überwiegen, dass aber in diesem Fall auch Betriebe der Branche von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner umfasst sind, die keine Saisonbetriebe sind. Können aber Betriebe die Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen, bei denen das Belastungsargument mangels Saisonabhängigkeit gar nicht greift, so ist dafür keine sachliche Rechtfertigung (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) zu erkennen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/normpruefungsantraege-vfgh/kuendigungsfristen-und-termine-fuer-arbeiter-verfassungskonformitaet-von-bestimmungen-des-%c2%a7-1159-abgb/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710