Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Beim Anlegerschaden darf ein Feststellungsbegehren nur dann erhoben werden, wenn der sogenannte „Naturalersatz“ untunlich ist

 
 

Bei einer fehlerhaften Anlageberatung gebührt dem Anleger grundsätzlich ein Anspruch auf „Naturalersatz“ in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen ist. Eine Feststellungsklage des Anlegers ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die „Naturalrestitution“ untunlich ist.

Die Anlegerin schloss über Beratung des beklagten Versicherungsmaklers eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Prämien ausschließlich über kurzfristige Privatkredite fremdfinanziert werden sollten. Der Anlegerin wurde dabei ein Gewinn von 3.000 EUR zugesagt. Entgegen den Zusicherungen wurde der Anlegerin in der Folge die Bezahlung von Kreditzinsen und Teiltilgungsbeträgen vorgeschrieben.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, dem die Anlegerin ihre Ansprüche abgetreten hatte, stellte zunächst ein Feststellungsbegehren. Im Lauf des Verfahrens erhob er zusätzlich ein Leistungsbegehren, mit dem er die Zahlung der Kreditsummen und der von der Anlegerin geleisteten Kreditzinsen „Zug um Zug gegen Erstattung des Auszahlungsbetrags aus der Lebensversicherung“ begehrte.

Die Vorinstanzen wiesen das Leistungsbegehren ab und gaben dem Feststellungsbegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte dazu aus:

Der Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung tritt bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts ein. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich ein regelmäßig als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises, allerdings Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Finanzprodukts, gerichtet ist. Der Begriff „Naturalrestitution“ bezieht sich auf die Sachbeschädigung und meint die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Der Anlegerschaden ist freilich nicht mit der Reparatur einer Sache vergleichbar. Vielmehr soll mit dem Anspruch auf den „Naturalersatz“ eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten dadurch vermieden werden, dass er Zug um Zug zur Rückübertragung des Finanzprodukts verpflichtet wird. Damit wird dem Kläger in Wirklichkeit Geldersatz Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere zuerkannt. Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden eine besondere Form des Geldersatzes.

Davon ausgehend ist ein Feststellungsbegehren dann zulässig, wenn der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse behauptet und nachweist. Ein solches besteht in der Untunlichkeit der „Naturalrestitution“. Eine solche Untunlichkeit ist im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der sofortigen Rückabwicklung etwa wegen der Beteiligung Dritter zu bejahen, zB bei einer Kombination von fondsgebundener Lebensversicherung und Kreditvertrag oder von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger, bei der Rückabwicklung eines Bauherrenmodells durch die Übertragung von Miteigentumsanteilen oder bei der Rückübertragung einer Kommanditeinlage an einer GmbH & Co KG.

Im Anlassfall hat der Kläger kein von der Rechtsprechung anerkanntes Leistungsbegehren erhoben. Hier hat die Anlegerin ein Anlageprodukt erworben, das nicht im Rahmen einer Zug um Zug-Verpflichtung zurückgegeben werden könnte. Es ist daher (nur) das Feststellungsbegehren berechtigt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 15:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beim-anlegerschaden-darf-ein-feststellungsbegehren-nur-dann-erhoben-werden-wenn-der-sogenannte-naturalersatz-untunlich-ist/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710