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Anwaltsdisziplinarrecht: § 80 Abs 6 DSt

 
 

Bedingte Nachsicht der Geldbuße nur für „Neufälle“.                                                  .

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020), BGBl I 19/2020, wurde die Möglichkeit bedingter und teilbedingter Strafnachsicht der Disziplinarstrafe der Geldbuße geschaffen (§ 16 Ab 2 DSt). Nach der Übergangsbestimmung des § 80 Abs 6 DSt trat (ua) § 16 Abs 2 mit 1. April 2020 in Kraft und ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. Mit Ablauf eben dieses Tages trat § 39 DSt („Schuldspruch ohne Strafe“) außer Kraft, ist aber weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.

Entgegen der Ansicht des Disziplinarrates erweist die grundrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung das Sanktionenrecht des DSt nach dem 1. April 2020 nicht als milderes Gesetz.

In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts war daher der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Geldbuße bei einem „Altfall“ auszuschalten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anwaltsdisziplinarrecht-%c2%a7-80-abs-6-dst/)

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