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Haftung der Wiener Linien für die Folgen eines Sturzes

 
 

Keine Haftung der Wiener Linien für die Folgen eines Sturzes an der Haltestelle eines anderen dem Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) angehörenden Verkehrsunternehmens.

Mit dem Erwerb einer Monatskarte bei den Wiener Linien kommt jedenfalls mit diesen ein Beförderungsvertrag zustande, der den Fahrgast zur Benützung aller öffentlichen Verkehrsmittel in der Kernzone 100 berechtigt und die vertragliche Nebenpflicht auslöst, die Sicherheit des Fahrgasts zu gewährleisten.

Die Klägerin erwarb an einer Vorverkaufsstelle der Wiener Linien eine Monatskarte. Beim Versuch, in einen Bus der Linie 94A einzusteigen, kam sie auf einer Eisplatte zu Sturz und zog sich Verletzungen zu. Die Linie 94A wird nicht von den Wiener Linien, sondern von einem anderen dem Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) angehörenden Verkehrsunternehmen betrieben.

Die Klägerin begehrte von den Wiener Linien Schadenersatz. Diese wandten ihre mangelnde Passivlegitimation ein.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Beförderungsvertrag komme erst mit dem Einsteigen in das Verkehrsmittel zustande. Werde eine Fahrkarte bei einem Mitglied des Verkehrsverbunds im Vorverkauf erworben, stehe der Vertragspartner des künftigen Beförderungsvertrags noch nicht fest. Die Klägerin könne sich daher gegenüber den Wiener Linien weder auf einen Beförderungsvertrag noch auf ein vorvertragliches Schuldverhältnis berufen.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er hielt fest, dass der Beförderungsvertrag bereits mit dem Erwerb der Monatskarte zustande gekommen ist. Vertragspartner sind jedenfalls die Wiener Linien, wobei im Anlassfall nicht geprüft werden musste, ob diese beim Verkauf der Monatskarte auch für andere Verkehrsunternehmen tätig geworden sind. Das Einsteigen in ein Verkehrsmittel erfolgt bereits im Rahmen des Erfüllungsstadiums des zuvor geschlossenen Vertrags. Da die passive Klagslegitimation zu Unrecht verneint wurde, bedarf es nun der Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen.

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ogh.gv.at | 20.04.2024, 06:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-der-wiener-linien-fuer-die-folgen-eines-sturzes/)

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