Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Unfall beim Klettern in der Halle – Versicherungsschutz

 
 

Der Ausschluss von Unfällen beim Freeclimbing nach Art 18.5 AUVB 2004 umfasst nicht solche beim gesicherten Hallenklettern.

Der in der Familienunfallversicherung mitversicherte Sohn der Versicherungsnehmerin stürzte wegen eines Sicherungsfehlers seines Partners beim Klettern in der Kletterhalle ab und verletzte sich schwer.

Er begehrt Deckung aus der Unfallversicherung.

Die Vorinstanzen bejahten die Deckungspflicht der Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Nach Art 18.5 AUVB sind Unfälle bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw Sportarten ausgeschlossen: Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe in Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen. Adressat der Unfallversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der unter der Sportart „Freeclimbing“ Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel – sohin auch ohne Sicherungsmittel – in der freien Natur und nicht das dem Breitensport zuzurechnende gesicherte Hallenklettern versteht.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 22:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfall-beim-klettern-in-der-halle-versicherungsschutz/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710