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Örtliche Zuständigkeit nach § 198 Finanzstrafgesetz idF BGBl I 2020/99

 
 

Erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum neuen Zuständigkeitsregime in Finanzstrafsachen.

Eine Vorlage der Akten eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch ein Oberlandesgericht gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, zu § 198 FinStrG und § 265 Abs 2f FinStrG folgende Aussagen zu treffen:

Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2f FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des § 198 FinStrG keine Änderung ein.

Nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.

Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch Wohnsitz des Beschuldigten ist somit jener des Beginns des Strafverfahrens im Sinn des § 1 Abs 2 StPO. Nach dieser Norm beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91 bis 189) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach § 196 Abs 1 FinStrG gleich.

Im Gegenstand begann das Hauptverfahren (§ 210 Abs 2 StPO) – im Sinn des § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 12. März 2021. Somit kommt die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung. Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen (§ 1 Abs 2 StPO) im Frühjahr 2018. Nach der Aktenlage ist der Angeklagte seit 2. Dezember 2016 in Innsbruck gemeldet.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck für das Verfahren über den Anklageeinspruch.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 08:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/oertliche-zustaendigkeit-nach-%c2%a7-198-finanzstrafgesetz-idf-bgbl-i-2020-99/)

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