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Entschädigung für die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler

 
 

Die Entschädigung für die enteignete Liegenschaft, auf der sich das Geburtshaus von Adolf Hitler befindet, ist anhand des Verkehrswerts zu bemessen. Der durch die Enteignung bewirkte Entfall des besonderen Vorteils aus einem mit dem Bund abgeschlossenen Mietvertrag über das Haus ist durch die Enteignungsentschädigung nicht abzugelten.

Gemäß dem entsprechenden Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft, auf der sich das Geburtshaus von Adolf Hitler befindet, nahm der Bund zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus das lastenfreie Eigentum an dieser Liegenschaft in Anspruch. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die dafür zu leistende Enteignungsentschädigung mit (nur) 310.000 EUR festgesetzt.

Aufgrund des Antrags der enteigneten Eigentümerin auf gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung bestimmte das Erstgericht diese mit rund 1.500.000 EUR, wobei es berücksichtigte, dass der Bund das Gebäude bereits seit längerer Zeit zu für die frühere Eigentümerin wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen gemietet hatte, um eine Nutzung zum Zweck einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung zu verhindern.

Das Rekursgericht setzte die Entschädigung in Abänderung dieser Entscheidung mit 812.000 EUR fest, weil nur auf den nach marktwirtschaftlichen Prinzipien von Angebot und Nachfrage zu ermittelnden Wert der Liegenschaft abzustellen sei. Der Entfall der besonderen Vorteile der Eigentümerin aus dem bis zur Enteignung bestehenden Mietvertrag mit dem Bund sei bei der Bemessung der Enteigungsentschädigung nicht zu berücksichtigen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der zweiten Instanz. Dass das Rekursgericht den Entfall der besonderen Vorteile der Eigentümerin aus dem mit dem Bund bestehenden Mietvertrag bei der Bemessung des Verkehrswerts der enteigneten Liegenschaft unberücksichtigt ließ, begegnet im Hinblick auf den Zweck jeder Enteigungsentschädigung, die Vermögensdifferenz auszugleichen, die der Enteignete durch ein ihm abverlangtes Sonderopfer erleidet, keinen Bedenken.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entschaedigung-fuer-die-enteignung-des-geburtshauses-von-adolf-hitler/)

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