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Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung

 
 

Diese Zuschüsse stellten ihrem Wesen nach eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG dar.

Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid den Antrag eines Dienstgebers auf Gewährung eines Zuschusses nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG für die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers ab.

Das Arbeits- und Sozialgericht wies die vom Dienstgeber dagegen erhobene Klage mit der Begründung zurück, dass solche Ansprüche nicht vor den Arbeits- und Sozialgerichten geltend gemacht werden könnten. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Dienstgebers Folge und bejahte die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über Zuschüsse nach § 53b ASVG. Diese Zuschüsse stellten ihrem Wesen nach eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG dar, die im Wege der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sei. Das Erstgericht habe daher im fortzusetzenden Verfahren das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die vom Dienstgeber begehrte Leistung zu prüfen.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustaendigkeit-der-sozialgerichte-fuer-streitigkeiten-ueber-zuschuesse-nach-entgeltfortzahlung/)

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