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Der Vorstand „zweiter Klasse“

 
 

Klage eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Entgeltzahlung ist keine Arbeitsrechtssache.

Der Kläger, ehemaliges Mitglied des Vorstands einer Bank AG, erhob gegen diese beim Arbeits- und Sozialgericht Klage auf Zahlung von Ansprüchen aus seinem vorzeitig beendeten Anstellungsvertrag. Das  angerufene Gericht sei sachlich zuständig, weil er sich trotz seiner Organfunktion in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung befunden habe. Der mit einer sehr dominanten Persönlichkeitsstruktur ausgestattete Vorstandsvorsitzende habe ihn nicht wie ein Vorstandsmitglied, sondern wie einen Untergebenen behandelt. Der Kläger habe von ihm Ermahnungen und Maßregelungen hinnehmen und Weisungen befolgen müssen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts zurück. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Klägers zurück.

Die Vorstandsmitglieder einer AG üben im Regelfall Arbeitgeberfunktion aus. Die bloß faktische Unterordnung gegenüber einem Vorstandsvorsitzenden, dessen dominantes Verhalten nicht durch rechtliche Befugnisse gedeckt war, reicht für die Begründung einer arbeitnehmerähnlichen Stellung nicht aus.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-vorstand-zweiter-klasse/)

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