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Keine Vertragsaufhebung wegen selbst verbesserter Mängel

 
 

Schwere Mängel des Kaufgegenstand berechtigen dann nicht mehr zur Wandlung des Kaufvertrags, wenn der Käufer diese Mängel bereits selbst behoben hat.

Liegen schwere Mängel des Kaufgegenstand vor, hat der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung dafür einzustehen. Hat der Käufer jedoch diese Mängel bereits auf eigene Kosten beheben lassen, sodass sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr bestehen, berechtigen den Käufer die selbst verbesserten Mängel nicht mehr zur Wandlung, sondern nur mehr zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-vertragsaufhebung-wegen-selbst-verbesserter-maengel/)

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