Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Strafsache gegen Monika R – Schuldspruch bestätigt, Freispruch aufgehoben, Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten teilbedingt

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober  2017 nach öffentlicher Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft  entschieden.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht 6. Oktober 2016 wurde Mag. Monika R des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch hat sie – zusammengefasst – als Leiterin des Referats Budgetangelegenheiten der Salzburger Landesregierung dem Land Salzburg durch Untreuehandlungen, nämlich den Abschluss von Range-Accural-Swaps einen Schaden von fast 540.000 Euro zugefügt.

Von weiteren Untreuevorwürfen wurde die Angeklagte freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte, den Freispruch die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 nach öffentlicher Verhandlung die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verworfen und damit den Schuldspruch bestätigt. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat er jedoch den Freispruch aufgehoben und einen Schuldspruch wegen eines weiteren Befugnismissbrauchs durch Abschluss eines Range-Accrual-Swaps mit einem Schaden für das Land Salzburg von zumindest 298.300 Euro gefällt.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Rechtsrüge zutreffend aufgezeigt, dass eine nachträgliche Genehmigung (hier durch ein Mitglied des Finanzbeirats) nichts an der Unvertretbarkeit des Vertragsabschlusses ändern konnte. Die Angeklagte hat gegen konkrete Handlungsanweisungen des Machtgebers, die keinen Spielraum ließen, verstoßen und damit ihre Befugnis missbraucht.

Die Angeklagte wurde unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. Oktober 2016 des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – unter Bedachtnahme auf Vor-Urteile des Landesgerichts Salzburg – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Strafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Die Veröffentlichung des Volltexts der Entscheidung im RIS folgt.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 20:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/strafsache-gegen-monika-r-schuldspruch-bestaetigt-freispruch-aufgehoben-zusatzfreiheitsstrafe-von-18-monaten-teilbedingt/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710